                    GNU GENERAL PUBLIC LICENSE
         Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007

     Den offiziellen englischen Originaltext finden Sie unter
              http://www.gnu.org/licenses/gpl.html.

    Deutsche Übersetzung: Peter Gerwinski, 5.7.2007

    Dies ist eine inoffizielle deutsche Übersetzung der GNU General Public
    License, die nicht von der Free Software Foundation herausgegeben wurde.
    Es handelt sich hierbei nicht um eine rechtsgültige Festlegung der
    Bedingungen für die Weitergabe von Software, die der GNU GPL unterliegt;
    dies leistet nur der englische Originaltext. Wir hoffen jedoch, daß diese
    Übersetzung deutschsprachigen Lesern helfen wird, die GNU GPL besser zu
    verstehen.

    This is an unofficial translation of the GNU General Public License into
    German. It was not published by the Free Software Foundation, and does
    not legally state the distribution terms for software that uses the GNU
    GPL—only the original English text of the GNU GPL does that. However, we
    hope that this translation will help German speakers understand the GNU
    GPL better.


                    GNU General Public License
         Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007

 Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://fsf.org/)
 51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA

 Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und
 unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.

 Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige
 Originalversion!

                            Vorwort

  Die GNU General Public License – die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz –
ist eine freie Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken.

  Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind daraufhin
entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit anderen zu
teilen und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public
License die Freiheit garantieren, alle Versionen eines Programms zu teilen
und zu verändern. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle ihre
Benutzer frei bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU
General Public License für den größten Teil unserer Software; sie gilt
außerdem für jedes andere Werk, dessen Autoren es auf diese Weise freigegeben
haben. Auch Sie können diese Lizenz auf Ihre Programme anwenden.

  Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf Freiheit,
nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sind darauf
angelegt, sicherzustellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software
zu verbreiten (und dafür etwas zu berechnen, wenn Sie möchten), die
Möglichkeit, daß Sie die Software als Quelltext erhalten oder den Quelltext
auf Wunsch bekommen, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen
freien Programmen verwenden dürfen und daß Sie wissen, daß Sie dies alles
tun dürfen.

  Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen diese
Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten.
Aus diesem Grunde tragen Sie eine Verantwortung, wenn Sie Kopien der Software
verbreiten oder die Software verändern: die Verantwortung, die Freiheit
anderer zu respektieren.

  Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten –
kostenlos oder gegen Bezahlung – müssen Sie an die Empfänger dieselben
Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten haben. Sie müssen
sicherstellen, daß auch die Empfänger die Software im Quelltext erhalten
bzw. den Quelltext erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen
zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.

  Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in zwei
Schritten: (1) Sie machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die Software
geltend, und (2) sie bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt,
die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.

  Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL darüberhinaus
klar, daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Um sowohl der
Anwender als auch der Autoren Willen erfordert die GPL, daß modifizierte
Versionen der Software als solche gekennzeichnet werden, damit Probleme mit
der modifizierten Software nicht fälschlicherweise mit den Autoren der
Originalversion in Verbindung gebracht werden.

  Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu
verweigern, modifizierte Versionen der darauf laufenden Software zu
installieren oder laufen zu lassen, wohingegen der Hersteller diese
Möglichkeit hat. Dies ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die
Freiheit der Anwender zu schützen, die Software zu modifizieren. Derartige
gezielte mißbräuchliche Verhaltensmuster finden auf dem Gebiet persönlicher
Gebrauchsgegenstände statt – also genau dort, wo sie am wenigsten akzeptabel
sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version der GPL daraufhin entworfen,
diese Praxis für diese Produkte zu verbieten. Sollten derartige Probleme
substantiell auf anderen Gebieten auftauchen, sind wir bereit, diese
Regelung auf diese Gebiete auszudehnen, soweit dies notwendig ist, um die
Freiheit der Benutzer zu schützen.

  Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch
Software-Patente bedroht. Staaten sollten es nicht zulassen, daß Patente
die Entwicklung und Anwendung von Software für allgemein einsetzbare Computer
einschränken, aber in Staaten, wo dies geschieht, wollen wir die spezielle
Gefahr vermeiden, daß Patente dazu verwendet werden, ein freies Programm im
Endeffekt proprietär zu machen. Um dies zu verhindern, stellt die GPL sicher,
daß Patente nicht verwendet werden können, um das Programm nicht-frei zu
machen.

  Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und
Modifizieren.

                       LIZENZBEDINGUNGEN

  0. Definitionen

  „Diese Lizenz“ bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public
License.

  Mit „Urheberrecht“ sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die auf
andere Arten von Werken Anwendung finden, beispielsweise auf Fotomasken in
der Halbleitertechnologie.

  „Das Programm“ bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das unter
diese Lizenz gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“ angeredet.
„Lizenznehmer“ und „Empfänger“ können natürliche oder rechtliche Personen
sein.

  Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es
ganz oder teilweise auf eine Weise umzuarbeiten, die eine urheberrechtliche
Erlaubnis erfordert und kein Eins-zu-eins-Kopieren darstellt. Das daraus
hervorgehende Werk wird als „modifizierte Version“ des früheren Werks oder
als auf dem früheren Werk „basierendes“ Werk bezeichnet.

  Ein „betroffenes Werk“ bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm
oder ein auf dem Programm basierendes Werk.

  Ein Werk zu „propagieren“ bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für
die man, wenn unerlaubt begangen, wegen Verletzung anwendbaren Urheberrechts
direkt oder indirekt zur Verantwortung gezogen würde, ausgenommen das
Ausführen auf einem Computer oder das Modifizieren einer privaten Kopie.
Unter das Propagieren eines Werks fallen Kopieren, Weitergeben (mit oder
ohne Modifikationen), öffentliches Zugänglichmachen und in manchen Staaten
noch weitere Tätigkeiten.

  Ein Werk zu „übertragen“ bezeichnet jede Art von Propagation, die es
Dritten ermöglicht, das Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine
Interaktion mit einem Benutzer über ein Computer-Netzwerk ohne Übergabe
einer Kopie ist keine Übertragung.

  Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche
Hinweise“ in dem Umfang, daß sie eine zweckdienliches und deutlich sichtbare
Funktion bereitstellt, die (1) einen angemessenen Copyright-Vermerk zeigt
und (2) dem Benutzer mitteilt, daß keine Garantie für das Werk besteht
(ausgenommen in dem Umfang, in dem Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer
das Werk gemäß dieser Lizenz übertragen dürfen und wie man ein Exemplar
dieser Lizenz zu Gesicht bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine
Liste von Benutzerkommandos oder Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü,
dann erfüllt ein deutlich sichtbarer Punkt in dieser Liste dieses Kriterium.

  1. Quelltext

  Der „Quelltext“ eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die für
Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. „Objekt-Code“ bezeichnet jede
Nicht-Quelltext-Form eines Werks.

  Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder
ein offizieller Standard eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist
oder – im Falle von Schnittstellen, die für eine spezielle Programmiersprache
spezifiziert wurden – eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in
dieser Programmiersprache arbeiten, weithin gebräuchlich ist.

  Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks enthalten alles,
ausgenommen das Werk als Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang
einer Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht die Hauptkomponente ist,
und (b) ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der Hauptkomponente
benutzen zu können oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für
die eine Implementation als Quelltext öffentlich erhältlich ist. Eine
„Hauptkomponente“ bezeichnet in diesem Zusammenhang eine größere wesentliche
Komponente (Betriebssystemkern, Fenstersystem usw.) des spezifischen
Betriebssystems (soweit vorhanden), auf dem das ausführbare Werk läuft, oder
des Compilers, der zur Erzeugung des Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des
für die Ausführung verwendeten Objekt-Code-Interpreters.

  Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Form von Objekt-Code
bezeichnet den vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk zu
erzeugen, es zu installieren, um (im Falle eines ausführbaren Werks) den
Objekt-Code auszuführen und um das Werk zu modifizieren, einschließlich der
Skripte zur Steuerung dieser Aktivitäten. Er schließt jedoch nicht die
Systembibliotheken, allgemein einsetzbare Werkzeuge oder allgemein
erhältliche freie Computerprogramme mit ein, die in unmodifizierter Form
verwendet werden, um die o.a. Tätigkeiten durchzuführen, die aber nicht
Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthält der korrespondierende Quelltext
die zum Programmquelltext gehörenden Schnittstellendefinitionsdateien sowie
die Quelltexte von dynamisch eingebundenen Bibliotheken und Unterprogrammen,
auf die das Werk konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise durch
komplexe Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen
Unterprogrammen und anderen Teilen des Werks.

  Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der
Anwender aus anderen Teilen des korrespondierenden Quelltextes automatisch
regenerieren kann.

  Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das Werk
selbst.

  2. Grundlegende Genehmigungen

  Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf Grundlage
des Urheberrechts an dem Programm, und sie sind unwiderruflich, solange die
festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Diese Lizenz erklärt ausdrücklich Ihr
uneingeschränktes Recht zur Ausführung des unmodifizierten Programms. Die
beim Ausführen eines betroffenen Werks erzeugten Ausgabedaten fallen unter
diese Lizenz nur dann, wenn sie, in Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes
Werk darstellen. Diese Lizenz erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht
auf angemessene Benutzung – oder seine Entsprechung – an.

  Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt
erzeugen, ausführen und propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft
bleibt. Sie dürfen betroffene Werke an Dritte übertragen für den einzigen
Zweck, Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder Einrichtungen für
Sie bereitzustellen, um diese Werke auszuführen, vorausgesetzt, Sie erfüllen
alle Bedingungen dieser Lizenz für das Übertragen von Material, dessen
Urheberrecht nicht bei Ihnen liegt. Diejenigen, die auf diese Weise
betroffene Werke für Sie anfertigen oder ausführen, müssen dies
ausschließlich in Ihrem Namen tun, unter Ihrer Anleitung und Kontrolle und
unter Bedingungen, die ihnen verbieten, außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen
weitere Kopien Ihres urheberrechtlich geschützten Materials anzufertigen.

  Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten aufgeführten
Bedingungen gestattet. Unterlizensierung ist nicht gestattet, ist aber
wegen §10 unnötig.

  3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen

  Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen
Mechanismus' unter jedwedem anwendbarem Recht betrachtet werden, das die
Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember 1996 verabschiedeten WIPO-
Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen, die die Umgehung
derartiger Mechanismen verbietet oder einschränkt.

  Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes Recht,
die Umgehung technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit diese Umgehung
durch die Ausübung der von dieser Lizenz gewährten Rechte in bezug auf das
betroffene Werk herbeigeführt wird, und Sie weisen jede Absicht von sich,
die Benutzung oder Modifikation des Werks zu beschränken, um Ihre
Rechtsansprüche oder Rechtsansprüche Dritter zum Verbot der Umgehung
technischer Mechanismen gegen die Anwender des Werks durchzusetzen.

  4. Unveränderte Kopien

  Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des
Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und
angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk
veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche
gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind,
alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und
allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz
zukommen lassen.

  Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein
Entgelt – verlangen, und Sie dürfen Kundendienst- oder Garantieleistungen
gegen Entgelt anbieten.

  5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen

  Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen
Modifikationen, um es aus dem Programm zu generieren, kopieren und
übertragen in Form von Quelltext unter den Bestimmungen von §4,
vorausgesetzt, daß Sie zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen
erfüllen:

    a) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß
    Sie es modifiziert haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben.

    b) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß
    es unter dieser Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten
    Bedingungen herausgegeben wird. Diese Anforderung wandelt die
    Anforderung aus §4 ab, „alle Hinweise intakt zu lassen“.

    c) Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden
    lizensieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird
    daher – ggf. einschließlich zusätzlicher Bedingungen gemäß §7 – für das
    Werk als Ganzes und alle seine Teile gelten, unabhängig davon, wie diese
    zusammengepackt werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk
    in irgendeiner anderen Weise zu lizensieren, setzt aber eine derartige
    Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie diese gesondert erhalten haben.

    d) Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt, müssen
    diese jeweils angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn allerdings
    das Programm interaktive Benutzerschnittstellen hat, die keine
    angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen, braucht Ihr Werk nicht dafür
    zu sorgen, daß sie dies tun.

  Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und
unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen
Werks sind und die nicht mit ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein
größeres Programm zu bilden, in oder auf einem Speicher- oder
Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung
und das sich für sie ergebende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden,
den Zugriff oder die Rechte der Benutzer der Zusammenstellung weiter
einzuschränken, als dies die einzelnen Werke erlauben. Die Aufnahme des
betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht dafür, daß diese Lizenz auf
die anderen Teile des Aggregats wirke.

  6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form

  Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den
Bedingungen der Paragraphen 4 und 5 kopieren und übertragen – vorausgesetzt,
daß Sie außerdem den maschinenlesbaren korrespondierenden Quelltext unter
den Bedingungen dieser Lizenz übertragen auf eine der folgenden Weisen:

    a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt
    (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem
    korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren
    physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von
    Software verwendet wird.

    b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt
    (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem
    schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang gültig sein muß und
    so lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses Produktmodell
    anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine
    Kopie des korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in
    dem Produkt enthalten und von dieser Lizenz betroffen ist, zur Verfügung
    zu stellen – auf einem haltbaren physikalischen Medium, das üblicherweise
    für den Austausch von Software verwendet wird, und zu nicht höheren
    Kosten als denen, die begründbar durch den physikalischen Vorgang der
    Übertragung des Quelltextes anfallen, oder (2) kostenlosen Zugriff, um
    den korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerk-Server zu kopieren.

    c) Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie des
    schriftlichen Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung zu
    stellen. Diese Alternative ist nur für gelegentliche, nicht-kommerzielle
    Übertragung zulässig und nur, wenn Sie den Objekt-Code als mit einem
    entsprechenden Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben.

    d) Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine dafür
    vorgesehene Stelle gewähren, und bieten gleichwertigen Zugriff auf den
    korrespondierenden Quelltext auf gleichem Weg auf dieselbe Stelle und
    ohne zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von den Empfängern verlangen,
    den korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu
    kopieren. Wenn es sich bei der für das Kopieren vorgesehenen Stelle um
    einen Netzwerk-Server handelt, darf sich der korrespondierende Quelltext
    auf einem anderen Server befinden (von Ihnen oder von einem Dritten
    betrieben), der gleichwertige Kopiermöglichkeiten unterstützt –
    vorausgesetzt Sie legen dem Objekt-Code klare Anleitungen bei, die
    besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu finden ist. Unabhängig
    davon, welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext
    beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange
    genug bereitgestellt wird, um diesen Bedingungen zu genügen.

    e) Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von Peer-To-Peer-
    Übertragung – vorausgesetzt, Sie informieren andere Teilnehmer darüber,
    wo der Objekt-Code und der korrespondierende Quelltext des Werks unter
    den Bedingungen von Absatz 6d öffentlich und kostenfrei angeboten werden.

  Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem
korrespondierenden Quelltext als Systembibliothek ausgeschlossen ist, braucht
bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code nicht miteinbezogen zu werden.

  Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“, womit ein
materieller persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für den
persönlichen oder familiären Gebrauch oder im Haushalt eingesetzt wird, oder
(2) alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin entworfen oder dafür
verkauft wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein Endbenutzerprodukt
ist, sollen Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn ein spezieller Anwender
ein spezielles Produkt erhält, bezeichnet „normalerweise einsetzen“ eine
typische oder weitverbreitete Anwendung dieser Produktklasse, unabhängig vom
Status des speziellen Anwenders oder der Art und Weise, wie der spezielle
Anwender des spezielle Produkt tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet
wird, daß er es einsetzt. Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig
davon, ob es substantiellen kommerziellen, industriellen oder nicht-
endbenutzerspezifischen Nutzen hat, es sei denn, dieser Nutzen stellt das
einzige signifikante Anwendungsgebiet des Produkts dar.

  Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind jedwede
Methoden, Prozeduren, Berechtigungsschlüssel oder andere informationen
gemeint, die notwendig sind, um modifizierte Versionen eines betroffenen
Werks, die aus einer modifizierten Version seines korrespondierenden
Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu installieren und
auszuführen. Die Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen, daß
das Weiterfunktionieren des modifizierten Objekt-Codes in keinem Fall
verhindert oder gestört wird aus dem einzigen Grunde, weil Modifikationen
vorgenommen worden sind.

  Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen mit
oder speziell für den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts übertragen
und die Übertragung als Teil einer Transaktion stattfindet, in der das Recht
auf den Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts dauerhaft auf den
Empfänger übergeht (unabhängig davon, wie diese Transaktion charakterisiert
ist), müssen dem gemäß diesem Paragraphen mitübertragenen korrespondierenden
Quelltext die Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt
jedoch nicht, wenn weder Sie noch irgendeine Drittpartei die Möglichkeit
behält, modifizierten Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt zu installieren
(zum Beispiel, wenn das Werk in einem ROM installiert wurde).

  Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt
keine Anforderung mit ein, weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates
für ein Werk bereitzustellen, das vom Empfänger modifiziert oder installiert
worden ist, oder für das Benutzerprodukt, in dem das Werk modifiziert oder
installiert worden ist. Der Zugriff auf ein Computer-Netzwerk darf verweigert
werden, wenn die Modifikation selbst die Funktion des Netzwerks grundlegend
nachteilig beeinflußt oder wenn sie die Regeln und Protokolle für die
Kommunikation über das Netzwerk verletzt.

  Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die in
Übereinstimmung mit diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in einem
öffentlich dokumentierten Format vorliegen (für das eine Implementation in
Form von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und sie dürfen keine speziellen
Passwörter oder Schlüssel für das Auspacken, Lesen oder Kopieren erfordern.

  7. Zusätzliche Bedingungen

  „Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser
Lizenz ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren Auflagen
zulassen. Zusätzliche Genehmigungen zur Anwendung auf das gesamte Programm
sollen so betrachtet werden, als wären sie in dieser Lizenz enthalten, soweit
dies unter anwendbarem Recht zulässig ist. Wenn zusätzliche Genehmigungen nur
für einen Teil des Programms gelten, darf dieser Teil separat unter diesen
Genehmigungen verwendet werden; das gesamte Programm jedoch unterliegt
weiterhin dieser Lizenz ohne Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen.

  Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für
Material, das Sie einem betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch die
Urheberrechtsinhaber dieses Materials autorisiert sind), die Bedingungen
dieser Lizenz um folgendes ergänzen:

    a) Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von §§15
    und 16 dieser Lizenz oder

    b) die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder
    Autorenschaftshinweise in diesem Material oder in den angemessenen
    rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen Werken angezeigt
    werden, zu erhalten, oder

    c) das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die
    Anforderung, daß modifizierte Versionen des Materials auf angemessens
    Weise als vom Original verschieden markiert werden, oder

    d) Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren
    des Materials für Werbezwecke oder

    e) das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht
    zur Benutzung gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder

    f) die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der Autoren
    des Materials durch jeden, der die Software (oder modifizierte Versionen
    davon) überträgt, mit vertraglichen Prämissen der Verantwortung gegenüber
    dem Empfänger für jede Verantwortung, die diese vertraglichen Prämissen
    diesen Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.

  Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als
„zusätzliche Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das Programm,
wie Sie es erhalten haben, oder ein Teil davon dieser Lizenz untersteht
zuzüglich einer weiteren Bedingung, die eine zusätzliche Einschränkung
darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein Lizenzdokument
eine zusätzliche Einschränkung enthält, aber die Relizensierung unter dieser
Lizenz erlaubt, dürfen Sie dem betroffenen Werk Material hinzufügen, das den
Bedingungen jenes Lizenzdokuments unterliegt, unter der Voraussetzung, daß
die zusätzlichen Einschränkungen bei einer derartigen Relizensierung oder
Übertragung verfallen.

  Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen
Bedingungen hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen Quelltextdateien eine
Aufstellung der zusätzlichen Bedingungen plazieren, die auf diese
Quelltextdatei Anwendung finden, oder einen Hinweis darauf, wo die
Zusätzlichen Bedingungen zu finden sind.

  Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen,
dürfen in Form einer separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von
Ausnahmen festgelegt werden; die o.a. Anforderungen gelten in jedem Fall.

  8. Kündigung

  Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es
nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige
Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist nichtig und beendet
automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich aller
Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3).

  Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre Lizenz
durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt, und zwar
(a) vorübergehend, solange nicht bzw. bis der Rechteinhaber Ihre Lizenz
ausdrücklich und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft, sofern es der
Rechteinhaber versäumt, Sie auf sinnvolle Weise auf die Lizenzverletzung
innerhalb von 60 Tagen ab deren Beendigung hinzuweisen.

  Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber
permanent wiederhergestellt, wenn Sie der Rechteinhaber auf sinnvolle Weise
auf die Verletzung hinweist, wenn außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie
auf die Verletzung dieser Lizenz (für jedes Werk) des Rechteinhabers
hingewiesen werden, und wenn Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab
dem Eingang des Hinweises einstellen.

  Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die Lizenzen
Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben.
Wenn Ihre Rechte beendet und nicht dauerhaft wiederhergestellt worden sind,
sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen für dasselbe Material gemäß §10 zu
erhalten.

  9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien

  Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß Sie
diese Lizenz annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines
betroffenen Werks, die sich ausschließlich als Konsequenz der Teilnahme an
einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie entgegennehmen zu
können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser Lizenz. Jedoch gibt Ihnen
nichts außer dieser Lizenz die Erlaubnis, das Programm oder jedes betroffene
Werk zu verbreiten oder zu verändern. Diese Handlungen verstoßen gegen das
Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie daher ein
betroffenes Werk verändern oder propagieren, erklären Sie Ihr Einverständnis
mit dieser Lizenz, die Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt.

  10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender

  Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger
automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Werk auszuführen,
zu verändern und zu propagieren – in Übereinstimmung mit dieser Lizenz. Sie
sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte
durchzusetzen.

  Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei der die
Kontrolle über eine Organisation oder das im wesentlichen gesamte Kapital
einer solchen, übertragen wird, oder sie ist die Aufteilung einer Organisation
in mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu einer. Wenn die
Propagation eines betroffenen Werks durch eine Organisations-Transaktion
erfolgt, erhält jeder an der Transaktion Beteiligte, der eine Kopie des Werks
erhält, zugleich jedwede Lizenz an dem Werk, die der Interessenvorgänger des
Beteiligten hatte, sowie das Recht auf den Besitz des korrespondierenden
Quelltextes des Werks vom Interessenvorgänger, wenn dieser ihn hat oder mit
vertretbarem Aufwand beschaffen kann.

  Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der unter
dieser Lizenz gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen. Beispielsweise
dürfen Sie keine Lizenzgebühr oder sonstige Gebühr für die Ausübung der
unter dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und Sie dürfen keine
Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder Gegenansprüche in
einem Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß irgendein
Patentanspruch durch Erzeugung, Anwendung, Verkauf, Verkaufsangebot oder
Import des Programms oder irgendeines Teils davon verletzt wurde.

  11. Patente

  Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des
Programms oder eines auf dem Programm basierenden Werks unter dieser Lizenz
erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte Werk bezeichnen wir als die
„Kontributor-Version“ des Kontributors.

  Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all diejenigen
Patentansprüche, die der Kontributor besitzt oder kontrolliert, ob bereits
erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die durch irgendeine Weise des
gemäß dieser Lizenz erlaubten Erzeugens, Ausführens oder Verkaufens seiner
Kontributor-Version verletzt würden. Dies schließt keine Patentansprüche ein,
die erst als Konsequenz weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version
entstünden. Für den Zweck dieser Definition schließt "Kontrolle" das Recht
mit ein, Unterlizenzen für ein Patent zu erteilen auf eine Weise, die mit
den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.

  Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und
gebührenfreie Patentlizenz gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des
Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version zu erzeugen, zu
verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem auszuführen,
zu modifizieren und zu propagieren.

  In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede ausdrückliche
Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer benannt, ein Patent nicht
geltend zu machen (beispielsweise eine ausdrückliche Erlaubnis, ein Patent
zu nutzen oder eine Zusicherung, bei Patentverletzung nicht zu klagen).
Jemandem eine solche Patentlizenz zu „erteilen“ bedeutet, eine solche
Vereinbarung oder Verpflichtung zu beschließen, ein Patent nicht gegen ihn
durchzusetzen.

  Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine
Patentlizenz angewiesen ist, und wenn der korrespondierende Quelltext nicht
für jeden zum Kopieren zur Verfügung gestellt wird – kostenlos, unter den
Bedingungen dieser Lizenz und über einen öffentlich zugänglichen Netzwerk-
Server oder andere leicht zugängliche Mittel –, dann müssen Sie entweder
(1) dafür sorgen, daß der korrespondierende Quelltext auf diese Weise
verfügbar gemacht wird oder (2) dafür sorgen, daß Ihnen selbst die Vorteile
der Patentlizenz für dieses spezielle Werk entzogen werden oder (3) in einer
mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbaren Weise bewirken, daß die
Patentlizenz auf nachgeordnete Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich
angewiesen sein“ bedeutet, daß Sie tatsächliches Wissen darüber haben,
daß – außer wegen der Patentlizenz – Ihre Übertragung des betroffenen Werks
in einen Staat oder die Benutzung des betroffenen Werks durch Ihren Empfänger
in einem Staat, eins oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Staat
verletzen würden, deren Gültigkeit Ihnen glaubhaft erscheint.

  Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen Transaktion
oder Vereinbarung, ein betroffenes Werk übertragen oder durch Vermittlung
einer Übertragung propagieren, und Sie gewähren einigen Empfängern eine
Patentlizenz, die ihnen das Benutzen, Propagieren, Modifizieren und Übertragen
einer speziellen Kopie des betroffenen Werks gestatten, dann wird die von
Ihnen gewährte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen
Werks und darauf basierender Werke ausgedehnt.

  Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem
Gültigkeitsbereich die speziell unter dieser Lizenz gewährten Rechte nicht
einschließt, wenn sie die Ausübung dieser Rechte verbietet oder wenn sie die
Nichtausübung einer oder mehrerer dieser Rechte zur Bedingung hat. Sie
dürfen ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn Sie Partner in einem
Vertrag mit einer Drittpartei sind, die auf dem Gebiet der Verbreitung von
Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem Sie dieser Drittpartei Zahlungen
leisten, die auf dem Maß Ihrer Aktivität des Übertragens des Werks basieren,
und gemäß dem die Drittpartei eine diskriminierende Patentlizenz all
denjenigen gewährt, die das Werk von Ihnen erhielten, (a) in Verbindung mit
von Ihnen übertragenen Kopien des betroffenen Werks (oder Kopien dieser
Kopien) oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung mit spezifischen
Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei
denn, Sie sind in diesen Vertrag vor dem 28. März 2007 eingetreten oder die
Patentlizenz wurde vor diesem Datum erteilt.

  Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die irgendeine
implizite Lizenz oder sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung ausschließt oder
begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß anwendbarem Patentrecht zustünde.

  12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter

  Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig)
Bedingungen auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen,
so befreien Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz.
Wenn es Ihnen nicht möglich ist, ein betroffenes Werk unter gleichzeitiger
Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen
Verpflichtungen zu übertragen, dann dürfen Sie als Folge das Programm
überhaupt nicht übertragen. Wenn Sie zum Beispiel Bedingungen akzeptieren,
die Sie dazu verpflichten, von denen, denen Sie das Programm übertragen haben,
eine Gebühr für die weitere Übertragung einzufordern, dann besteht der einzige
Weg, sowohl jene Bedingungen als auch diese Lizenz zu befolgen darin, ganz
auf die Übertragung des Programms zu verzichten.

  13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License

  Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein
betroffenes Werk mit einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu
verbinden (linken) oder zu kombinieren, das unter Version 3 der GNU Affero
General Public License steht, und das Ergebnis zu übertragen. Die Bedingungen
dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil anwendbar, der das
betroffene Werk darstellt, aber die speziellen Anforderungen der GNU Affero
General Public License, §13, die sich auf Interaktion über ein Computer-
Netzwerk beziehen, werden auf die Kombination als solche anwendbar.

  14. Überarbeitungen dieser Lizenz

  Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder
neue Versionen der General Public License veröffentlichen. Solche neuen
Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen entsprechen, können
aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu
werden.

  Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in
einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten
Versionsnummer „oder jeder späteren Version“ (“or any later version”)
unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten
Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der
Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine
Versionsnummer angibt, können Sie eine beliebige Version wählen, die je von
der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.

  15. Gewährleistungsausschluß

  Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich
zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die
Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, „wie es
ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit,
einschließlich – aber nicht begrenzt auf – die implizite Gewährleistung der
Marktreife oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle
Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei
Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die
Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.

  16. Haftungsbegrenzung

  In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich
zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgendein Dritter, der
das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber
für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder
spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder
Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit
des Programms folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf –
Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen
oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit
irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein
Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden
unterrichtet worden war.

  17. Interpretation von §§ 15 und 16

  Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a. Haftungsbegrenzung
aufgrund ihrer Bedingungen gemäß lokalem Recht unwirksam sein, sollen
Bewertungsgerichte dasjenige lokale Recht anwenden, das einer absoluten
Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang mit dem Programm am
nächsten kommt, es sei denn, dem Programm lag eine entgeltliche
Garantieerklärung oder Haftungsübernahme bei.

                     ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN

